Der Mindestzinssatz bleibt auch im nächsten Jahr bei 1%

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Der Bundesrat beschloss an seiner Sitzung vom 3. November 2021 den Mindestzinssatz auch im Jahr 2021 bei 1% zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Im Vergleich zur erwarteten Teuerung für das Jahr 2022 von 0.8% bleibt mit dem Mindestzinssatz die Kaufkraft erhalten.

Seit 2017 ist der Mindestzinssatz damit nicht mehr weiter gesunken. Er entwickelte sich seit dem Inkrafttreten des BVG wie folgt:

Jahr Mindestzinssatz

1985-2002

4.00%
2003 3.25%
2004 2.25%
2005-2007 2.50%
2008 2.75%
2009-2011 2.00%
2012-2013 1.50%
2014-2015 1.75%
2016 1.25%
2017-2021 1.00%
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